AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SRTS Europe GmbH

Präambel

SRTS Europe verhandelt und realisiert fortlaufend im Interesse seiner Kooperationspartner Rahmenverträge mit seinen Netzwerkpartnern. Zu diesem Zweck betreibt SRTS eine Einkaufskooperation und bündelt dadurch Geschäftstätigkeiten und Vertriebsmaßnahmen ihrer Kooperationspartner. Ziel von SRTS ist es, bestmögliche Marktkonditionen im Bereich Seefrachten FE – NCMP zu erzielen und damit für ihre Netzwerkpartner dauerhaft Kosten zu senken.

Hierzu erbringt SRTS organisatorische und beratende Dienstleistungen u. a. im Zusammenhang mit der Koordination, Vorbereitung und Optimierung der Beauftragung von Transportkontingenten durch den Netzwerkpartner an die einzelnen Kooperationspartner.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Geschäftsverbindungen und Rechtsgeschäfte zwischen der SRTS Europe GmbH (nachfolgend: SRTS Europe) und ihren Netzwerkpartnern i.S.d. Ziffer 2.1 sowie ihren Mehrwertdienstleistern i.S.d. Ziffer 2.2 (nachfolgend werden Netzwerkpartner, Mehrwertdienstleister und Buchungsagent gemeinschaftlich auch „Vertragspartner“ genannt). Diese AGB finden keine Anwendung auf Verträge oder Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.1.2 Soweit der Vertragspartner ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, wird deren Geltung ausdrücklich widersprochen. AGB des Vertragspartners werden auch dann nicht Bestandteil eines Vertrages mit SRTS Europe, wenn der Vertragspartner in seinen Angeboten oder Auftragsbestätigungen darauf verweist. Diese AGB finden auch Anwendung auf alle künftigen Geschäfte mit SRTS Europe, auch wenn diese nicht nochmals explizit vereinbart werden. Die Geltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen ist Bedingung für das Zustandekommen von Verträgen mit SRTS Europe.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Netzwerkpartner ist die Vertragspartei, die als Mitglied des SRTS Europe-Einkaufsnetzwerks einen Dienstleister oder Mehrwertdienstleister mit der Durchführung von Dienstleistungen entlang der Wertschöpfungskette beauftragen kann.2.2 Buchungsagent ist ein von SRTS Europe im Ausland nominiertes (Speditions-) unternehmen, welches im Auftrag des Netzwerkpartners die Organisation und Abwicklung von dessen internationalen See- und Luftfrachttransporten vom Abgangs(flug)hafen bis zum Löschhafen / Zielflughafen organisiert.

2.3 Ferner gehören dem Netzwerk von SRTS Europe Empfangsspediteure im Inland an, die im direkten Auftrag des Netzwerkpartners die Freistellung und Abrechnung von internationalen See- und Luftfrachttransporten im Löschhafen / Zielflughafen organisieren.

2.4 Mehrwertdienstleister ist die Vertragspartei, die aufgrund eines Rahmenvertrags mit SRTS Europe verbunden ist und ihre Dienstleistungen jeglicher Art dem Netzwerkpartner zur Verfügung stellt. Hierzu gehören u.a. Versicherungsmakler, Berater, KEP-Dienstleister, Lagerhalter etc. Aufträge erteilt der Netzwerkpartner direkt an den Mehrwertdienstleister. Keine Mehrwertdienstleister sind Reedereien, Luftfrachtgesellschaften, Eisenbahnunternehmen und Empfangsspediteure. Diese Unternehmen werden von dem Buchungsagenten sorgfältig unter Berücksichtigung der Wünsche der Netzwerkpartner beauftragt.

3. Vertragsschluss

Beauftragungen einzelner Leistungen seitens des Netzwerkpartners erfolgen ausschließlich unmittelbar zwischen dem jeweiligen Netzwerkpartner und dem an der Transportorganisation beteiligten Buchungsagenten, Mehrwertdienstleister und Empfangsspediteur. Speditionsaufgaben, Organisation oder eigene Durchführung von Logistikleistungen werden von SRTS Europe nicht übernommen.

Der Vertragsschluss bezüglich der jeweiligen Leistung erfolgt ausschließlich zwischen dem Netzwerkpartner und dem von ihm ausgewählten Mehrwertdienstleister, dessen Leistungen von SRTS Europe lediglich vermittelt werden.

4. Leistungsinhalt

4.1 SRTS Europe gibt Unternehmen die Möglichkeit, dem von SRTS Europe gegründeten Einkaufsnetzwerk beizutreten und dadurch Netzwerkpartner zu werden. Der Netzwerkpartner ist berechtigt, die von den Buchungsagenten und Mehrwertdienstleistern angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. SRTS Europe gibt den Buchungsagenten und Mehrwertdienstleistern wiederum die Möglichkeit, den Netzwerkpartnern ihre Dienstleistungen anzubieten. SRTS Europe nimmt im Hinblick auf die Verhandlung der Konditionen mit den Buchungsagenten und Mehrwertdienstleistern in sorgfältiger Art und Weise die Interessen des Netzwerkpartners wahr.

4.2 Der Netzwerkpartner bevollmächtigt SRTS Europe, für die von ihm gegenüber SRTS Europe angefragten Leistungen, Angebote bei Buchungsagenten und Mehrwertdienstleistern einzuholen und diese/n dem Netzwerkpartner vorzustellen.

4.3 SRTS Europe betreibt eine Internetplattform unter www.srts.biz, auf der dem Netzwerkpartner über einen Kunden-Login eine Kostenübersicht über die Konditionen der dem Netzwerk angeschlossenen Buchungsagenten, Frachtkonditionen sowie Nebenkosten (z. B. Demurrage, Detention, Storage, Drop-off Depots etc.) zur Verfügung gestellt werden. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine Informationsplattform.

4.4 Die von SRTS Europe dem Netzwerkpartner mitgeteilten bzw. abrufbaren freibleibenden Konditionen der Unternehmen gem. Ziff. 2.2 bilden lediglich einen Anhaltspunkt für die aktuellen Konditionen. Sie gelten jeweils bis zur Mitteilung neuer Konditionen als Orientierungsgrundlage für eine Auftragserteilung durch den Netzwerkpartner. SRTS Europe bemüht sich, den Netzwerkpartner nach Möglichkeit kurzfristig über Veränderungen der Konditionen zu unterrichten. Aufgrund der üblichen Schwankungen auf den schnelllebigen Märkten kann der Netzwerkpartner aus einer unterbliebenen Unterrichtung über eine Änderung der Konditionen keine Rechte gegen SRTS Europe oder den genannten Unternehmen herleiten.

4.5. SRTS Europe betreibt ferner eine Internetplattform (Track- and Trace System) unter www.ocoTILLO.biz auf welcher dem Netzwerkpartner über einen Kunden-Login eine Übersicht über die aktuellen Frachtraten sowie weitere Informationen über die ETA-Zeiten der Schiffe und die zur Buchung verfügbaren Schiffe zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche dort abrufbaren Informationen erhält SRTS Europe selbst von denen an das Netzwerk angeschlossenen Netzwerkpartnern, Buchungsagenten und Mehrwertdienstleistern und Reedereien. Eine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität der im ocoTILLO-System einzusehenden Daten übernimmt SRTS Europe nicht. Ferner garantiert SRTS Europe eine uneingeschränkte Verfügbarkeit der Nutzung der cloudbasierten Software nicht.

5. Aufgaben von SRTS Europe

5.1 SRTS Europe ist verpflichtet, bei der Geschäftsbesorgung für die Netzwerkpartner die verkehrsübliche Sorgfalt walten zu lassen.

5.2 SRTS Europe ist verpflichtet, die Mehrwertdienstleister sorgfältig auszusuchen und dem Netzwerkpartner auf Wunsch auch andere Mehrwertdienstleister – auch für die gleiche angefragte Leistung – vorzustellen. SRTS Europe unterstützt die Mehrwertdienstleister durch Bereitstellung der ihr zur Verfügung stehenden Informationen bei der Durchführung der von den Netzwerkpartnern erteilten Aufträge. SRTS Europe führt regelmäßig Qualitätskontrollen bzgl. der Mehrwertdienstleister durch Einholung einer Beurteilung bei den Netzwerkpartnern durch. Die eigentliche Auswahl des Mehrwertdienstleisters und der Vertragsschluss erfolgen ausschließlich durch den Netzwerkpartner. SRTS Europe ist im Falle der Beauftragung logistischer Dienstleistungen kein Glied der Logistikkette.

5.3 SRTS Europe unterstützt den Netzwerkpartner bei Beschwerden im Hinblick auf die Durchführung der vermittelten Aufträge.

5.4 Der Netzwerkpartner sorgt ferner selbst für eine ausreichende Sicherung der Daten aus dem ocoTILLO-System. SRTS Europe treffen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich dieser Daten.

6. Pflichten des Netzwerkpartners

6.1 Der Netzwerkpartner hat seinen voraussichtlichen Bedarf an Leistungen jeweils ein Jahr im Voraus bekannt zu geben. Im Falle einer beabsichtigten konkreten Einzelauftragserteilung hat der Netzwerkpartner SRTS Europe mit sämtlichen Informationen zu versorgen, die für die Vermittlung eines oder mehrerer Mehrwertdienstleister erforderlich sind. Der Netzwerkpartner versorgt SRTS Europe auf Verlangen jederzeit und unverzüglich mit aussagekräftigen und detaillierten Informationen über den Umfang der Beauftragung von Mehrwertdienstleistern. Der Netzwerkpartner ist verpflichtet, SRTS Europe Einwände oder Unregelmäßigkeiten, die im Rechtsverhältnis mit dem Mehrwertdienstleister entstanden sind, unverzüglich anzuzeigen und diese zu dokumentieren. Der Netzwerkpartner teilt SRTS Europe unverzüglich mit, wenn die eingeschalteten Abrechnungsstellen Konditionen/Kosten geltend macht, die mit SRTS Europe nicht vereinbart worden sind.

6.2 Im internationalen Transportbereich sind Aufträge ausschließlich über den von SRTS Europe nominierten Buchungsagenten zu tätigen.

6.3 Der Netzwerkpartner versorgt SRTS Europe jeweils bis zum 31.01. eines Jahres mit dem erwarteten Mindestauftragsvolumen seines Unternehmens bezüglich der Mehrwertdienstleister für das laufende Jahr. Auf Basis der Mindestauftragsvolumina werden die Konditionen mit den Mehrwertdienstleistern ausgehandelt. Bei Nichterreichen des Mindestauftragsvolumens verpflichtet sich der Netzwerkpartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EURO 100,00 für jedes an dem mitgeteilten Mindestauftragsvolumen fehlendem TEU. Wird das Mindestauftragsvolumen um mehr als 20% verfehlt, steht SRTS Europe das Recht zur fristlosen Kündigung zu.

7. Information durch Mehrwertdienstleisters

Der Netzwerkpartner bevollmächtigt bereits jetzt SRTS Europe im Namen des Netzwerkpartners bei den durch den Netzwerkpartner beauftragten Mehrwertdienstleistern auf Verlangen von SRTS Europe jederzeit und unverzüglich mit aussagekräftigen und detaillierten Informationen bezüglich der für die Netzwerkpartner durchgeführten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich Anzahl, Umfang und erzieltem Umsatz zu versorgen. Der Mehrwertdienstleister hält sämtliche Informationen zur Durchführung der Aufträge des Netzwerkpartners für SRTS Europe bereit und übermittelt sie auf Abruf unverzüglich an SRTS Europe. Der Mehrwertdienstleister verpflichtet sich zur Auskunftserteilung über den Stand der Auftragsdurchführung gegenüber SRTS Europe innerhalb von 24 Stunden nach Zugang der Aufforderung.

8. Auftragsabwicklung

8.1 Die Buchung von internationalen Transporten auf See / Luft / Schiene erfolgt direkt – ohne Beteiligung von SRTS Europe – zwischen dem Netzwerkpartner und dem Buchungsagenten.

8.2 SRTS Europe leitet die Anfrage des Netzwerkpartners an die Mehrwertdienstleister weiter. Diese unterbreiten dem Netzwerkpartner auf Basis des angefragten Bedarfs ein verbindliches, schriftliches Angebot und übersenden dieses an SRTS Europe. SRTS Europe leitet das/die Angebot/e des/r Mehrwertdienstleister/s an den Netzwerkpartner weiter. Dieser wählt das für ihn passende Angebot aus und beauftragt den Mehrwertdienstleister im eigenen Namen und auf eigene Kosten unmittelbar. Der Vertragsschluss im Hinblick auf die entsprechenden Leistungen erfolgt in jedem Fall direkt zwischen dem Netzwerkpartner und dem eingeschalteten Mehrwertdienstleister bzw. Empfangsspediteur.

9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1. Für die Vermittlung von Aufträgen der Netzwerkpartner erhält SRTS Europe vom Mehrwertdienstleister bzw. Buchungsagent eine Vergütung nach Vereinbarung. Der Netzwerkpartner schuldet SRTS Europe keine gesonderte Vergütung.

9.2 Die für die vom Netzwerkpartner an den Buchungsagenten und die Mehrwertdienstleister erteilten Aufträge werden nach den darin vereinbarten Konditionen abgerechnet. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt für die vom Buchungsagenten beauftragten Unternehmen und die beauftragten Mehrwertdienstleister regelmäßig durch den Empfangsspediteur oder aber unmittelbar zwischen dem Netzwerkpartner und dessen Vertragspartner an den Netzwerkpartner direkt.

10. Haftung

10.1 Die Haftung von SRTS Europe, ihrer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen für alle Schäden, die dem Netzwerkpartner aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, wird für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.2 Darüber hinaus schließen die Vertragspartner und SRTS Europe außerdem eine Haftung für sog. mittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, vergebliche finanzielle Aufwendungen, Produktionsstillstände, Betriebsunterbrechungen etc., auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit gegenseitig aus.

10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei vorsätzlicher und vorbehaltlich vorstehender Ziffer 10.2 bei grob fahrlässiger Schadensverursachung. Ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder einer Kardinalpflichtverletzung. Für eine Verletzung letzterer wird die Haftung auf den bei Vertragsschluss üblicherweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4 SRTS Europe haftet nicht für Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit den Rechtsverhältnissen zwischen dem Netzwerkpartner und dem jeweiligen Buchungsagenten, Mehrwertdienstleister oder Empfangsspediteur entstehen.

10.5 SRTS Europe haftet nicht für Schäden, die dem Netzwerkpartner durch fehlerhafte Informationen Dritter entstehen, welche dem Netzwerkpartner auf den Internetseiten in vorstehender Ziffer 4.5 dieser AGB von SRTS über einen Hyperlink zur Verfügung gestellt werden, so auch nicht für die Informationen, die über eingebundene Sendungsverfolgungssysteme Dritter (track and trace) sowie über das ocoTILLO System zur Verfügung gestellt werden. Ferner ist die verschuldensunabhängige Haftung des § 536 a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

10.6 Der Netzwerkpartner stellt SRTS Europe und deren Erfüllungsgehilfen von allen Kosten, Gebühren, Bußgeldern und sonstigen öffentlichen Lasten und Schäden vollumfänglich frei, die infolge von Handlungen oder Unterlassungen des Netzwerkpartners entstehen und durch die Zoll-, oder Finanzverwaltung – oder sonstige Behörden auferlegt werden.

11. Leistungshindernisse, höhere Gewalt

(1) Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.

(2) Im Falle eines Leistungshindernisses nach vorstehender Regelung ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten.

12. Vertraulichkeit

12.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche – auch wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind – Daten und Informationen sowie die seitens SRTS Europe mitgeteilten Konditionen und Raten streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Vertragszweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte weitergeleitet werden, die diese zur Erfüllung vertraglicher Pflichten benötigen. Dritte in diesem Sinne sind jeweils auch die Mehrwertdienstleister und Netzwerkpartner untereinander sowie deren Angestellte und Erfüllungsgehilfen.

12.2 Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Daten und Informationen allgemein bekannt sind oder werden, wenn sie der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Beschränkungen bekannt gemacht werden oder die empfangende Partei nachweisen kann, dass ihr diese bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages bekannt waren oder sie diese besessen hat.

12.3 Diese Vertraulichkeitsabrede gilt für die gesamte Vertragsdauer sowie in der vorvertraglichen Verhandlungsphase seit Zurverfügungstellung dieser AGB. Eine hierüber geschlossene Individualabrede hat Vorrang. Nach Vertragsbeendigung gilt diese Vertraulichkeitsabrede für weitere zwei Jahre.

12.4 Für jeden Fall des Verstoßes gegen Ziffer 10.1 dieser AGB verpflichtet sich der Vertragspartner von SRTS Europe zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche von SRTS Europe bleiben unberührt.

13. Elektronischer Datenaustausch

13.1 Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist und in diesen Bedingungen keine andere Form vorgeschrieben ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.

13.2 Jede Partei ist verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten vorzubeugen.

13.3 Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei geschlossen hat oder – mangels Vertragsschluss – den Kontakt aufnahm.

13.4 Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.

14. Kundenschutz

14.1 Zwischen den Mehrwertdienstleistern und SRTS Europe wird Kundenschutz für sämtliche bestehenden Netzwerkpartner vereinbart. Er bezieht sich:

• Sachlich auf die Leistungen, die SRTS Europe für einen Netzwerkpartner angefragt hat.
• Räumlich auf die Gebiete, in denen die SRTS für einen Netzwerkpartner angefragte Leistungen zu erbringen sind.
• Der Kundenschutz ist zeitlich begrenzt auf 2 Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit. Sollte diese kürzer gewesen sein, auf die Zeit der Zusammenarbeit

14.2 Während der Dauer des Kundenschutzes ist dem Mehrwertdienstleister die unmittelbare oder mittelbare Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Netzwerkpartner und dessen Beratern zum Zwecke eines Vertragsschlusses untersagt, es sei denn, es liegt das ausdrückliche schriftliche Einverständnis der SRTS Europe vor.

14.3 Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Ziffer verpflichtet den Mehrwertdienstleister zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes, dessen Höhe im Streitfall durch das zuständige Landgericht nach billigem Ermessen festgelegt wird.

15. Kündigung

Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Eine ordentliche Kündigung des Vertrages ist mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss mittels eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.

16. Sonstiges, Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Alle Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. E-Mails genügen der Schriftform nicht.

16.2. Diese AGB beinhalten alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Abreden wurden weder schriftlich noch mündlich getroffen.

16.3 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Parteien ist Düsseldorf, soweit gesetzlich ein anderer oder weiterer Gerichtsstand nicht zwingend vorgesehen ist.

16.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem ursprünglich Gewollten wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt. Sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, so werden die Parteien diese Lücke durch eine solche Vereinbarung schließen, die sie getroffen hätten, wenn sie das Bestehen der Lücke vor Vertragsschluss festgestellt hätten.

Stand: 14.03.2022